Bank haftet für leer geräumtes Girokonto

9. Februar 2010 by: admin

Bereits im November 2009 wurde durch das Oberlandesgericht Koblenz ein Koblenzer Kreditinstitut dazu verurteilt, einer Kundin einen Betrag von 40.000 Euro wieder gutzuschreiben. Dieser Betrag wurde von deren Konto auf ein inzwischen aufgelöstes Konto überwiesen, wobei die Grundlage hierfür ein gefälschter Überweisungsträger war (Datum war hierbei in Englisch geschrieben und die Unterschrift war nicht die der Kundin).

Auf die Fehlbuchung aufmerksam geworden war die Klägerin einige Tage später nachdem die Überweisung ausgeführt war, doch das Empfängerkonto war zu diesem Zeitpunkt bereits leer geräumt worden. Nun verlangte die Klägerin von der Bank ihr Geld zurück und klagte schließlich vor dem Landgericht Koblenz. Dort wurde jedoch auf Antrag der beklagten Bank die Klage aber abgewiesen. Die Klägerin ging dann zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz. Dort erfolgte das Urteil am durch Urteil am 26. November 2009. Der zuständige Senat hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Bank dazu die 40.000 Euro der Klägerin gutzuschreiben. Das Gericht bezieht sich dabei auf den Grundsatz, dass die Bank bei einer Überweisungsträgerfälschung das Risiko trägt. Der Klägerin wurde auch keine Mitschuld angelastet. Speziell in diesem Fall konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von der Fehlbuchung Kenntnis erlangte, bevor das Empfängerkonto leer geräumt war. Eine Revision gegen dieses Urteil hat der 2. Senat im Übrigen ausgeschlossen. Das heißt die Bank kann nicht den Bundesgerichtshof anrufen.

Wenn Probleme auftreten in dieser Hinsicht bei einem Bankkunden, sollte der Verbraucher sofort einen Anwalt einschalten. Auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert sind vor allem die Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung.

Filed under: Girokonto